Was bedeutet ein „Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung“?
Frauen, die privat versichert sind und Anspruch auf Beihilfe haben, erhalten grundsätzlich nur den indizierten Schwangerschaftsabbruch erstattet. Der Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung wird weder von der privaten Krankenkasse noch von der Beihilfe finanziert. Bedürftige Frauen, die in einer Privatversicherung sind, haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenübernahme, der über eine gesetzliche Krankenkasse geltend gemacht werden kann.
Für Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind, werden die Kosten für medizinisch oder kriminologisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Schwangerschaftsabbrüche nach der gesetzlich vorgeschriebenen Beratungspflicht (sog. “beratene Schwangerschaftsabbrüche“) dürfen nach den neuen gesetzlichen Regelungen nicht mehr über die Krankenkassenbeiträge finanziert werden.
Deshalb müssen Sie alle Leistungen, die im Zusammenhang mit dem eigentlichen Eingriff bei einem beratenen Schwangerschaftsabbruch stehen, entweder selbst tragen oder sie werden bei Anspruchsberechtigung auf Antrag vom Land getragen. Nur die Leistungen, die darüber hinausgehen, wie z.B. Voruntersuchungen, Nachbehandlungen, Behandlung etwaiger Komplikationen im Zusammenhang mit dem Abbruch, sowie Leistungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheit der Frau dienen, werden weiterhin von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt
Sollten Sie den Schwangerschaftsabbruch selbst zahlen müssen, da keine Anspruchsberechtigung vorliegt, so sollten Sie mit der Ärztin oder dem Arzt eine Vereinbarung über die Höhe des ärztlichen Honorars treffen, damit Sie wissen, welche Kosten auf Sie zukommen.
Grundlage für die privatärztliche Abrechnung ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Leistungen für nach Beratung vorgenommene Schwangerschaftsabbrüche dürfen nur bis zum 1,8-fachen des Gebührensatzes berechnet werden.
Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie nicht unnötige zusätzliche Vereinbarungen über ärztliche Wahlleistungen unterschreiben, es sei denn, Sie können diese auch selbst tragen.
Damit Sie nicht aus Geldmangel daran gehindert sind, den Schwangerschaftsabbruch von einer Ärztin oder einem Arzt vornehmen zu lassen, wurde mit dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen die Grundlage dafür geschaffen, dass die Länder bei Frauen mit niedrigem oder keinem eigenen Einkommen die Kosten tragen. Das geschieht unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie müssen Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Bundesland haben.
- Ihr monatliches Netto-Einkommen darf 930,55 Euro (Stand 1.7.2001) nicht übersteigen. Diese Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 219,86 Euro für jedes Kind, dem Sie unterhaltspflichtig sind, wenn das Kind minderjährig ist und Ihrem Haushalt angehört oder wenn es von Ihnen überwiegend unterhalten wird.
- Die Kosten für Unterkunft (wie z.B. Miete) für Sie und Ihre oben genannten Kinder, die über 273,54 Euro hinausgehen, erhöhen die Einkommensgrenze ebenfalls
- Es darf Ihnen kein kurzfristig verwertbares Vermögen (über 2.301 Euro für Sie selbst und 273,54 Euro für jedes oben genannte Kind) zur Verfügung stehen.
Die Einkommensgrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst.
Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme gelten als erfüllt, wenn Sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten oder wenn die Kosten für Ihre Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder Jugendhilfe getragen werden.
WICHTIG: Einkommen und Vermögen des Ehepartners oder der Eltern dürfen weder erfragt noch angerechnet werden.
Wie und wo können Sie die Kostenübernahme beantragen?
Die Kosten werden zwar von Ihrem Bundesland getragen,
aber beantragt werden müssen sie bei den gesetzlichen Krankenkassen. Wenn Sie
- in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten Sie das Antragsformular bei Ihrer Krankenkasse
- nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten Sie das Antragsformular bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Ihrer Wahl am Ort Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes
Sie haben auch das Recht, das Antragsverfahren schriftlich durchzuführen, indem Sie das Formular telefonisch bei Ihrer (einer) Krankenkasse anfordern und ausgefüllt zurückschicken. Der Antrag auf Kostenübernahme muss in jedem Fall vor der Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs gestellt werden. Anderenfalls ist eine Kostenübernahme nicht möglich.
Hinweis für minderjährige Frauen und für Frauen, die über das Sozialamt krankenversichert sind: Auch für Sie gelten die oben genannten Regelungen. Sie können selbst Anträge auf Kostenübernahme stellen. Auf Ihren Antrag hin stellt Ihnen die Krankenkasse, wenn sie Ihre Berechtigung festgestellt hat, eine Bescheinigung über die Kostenübernahme aus.

