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Voraussetzungen für einen straffreien Abbruch

Schwangerschaftsabbrüche können in Deutschland bis zur 12. Schwangerschaftswoche nach Empfängnis gemäß einer Beratungsregelung und später ausschließlich mit medizinischer Indikation (Ausnahmegenehmigung) durchgeführt werden. Bei der Berechnung der Schwangerschaftsdauer geht man im Allgemeinen davon aus, dass die Empfängnis zwei Wochen nach dem Beginn der letzten Regelblutung eingetreten ist. Die 12. Woche nach Empfängnis entspricht also normalerweise der 14. Woche nach Beginn der letzten Regel. Das Ergebnis einer Ultraschalluntersuchung ist letzten Endes entscheidend.

Wann dürfen Frauen einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen?

Schwangerschaftsabbrüche können in Deutschland bis zur 12. Schwangerschaftswoche nach Empfängnis gemäß einer Beratungsregelung und später ausschließlich mit medizinischer Indikation (Ausnahmegenehmigung) durchgeführt werden. Bei der Berechnung der Schwangerschaftsdauer geht man im Allgemeinen davon aus, dass die Empfängnis zwei Wochen nach dem Beginn der letzten Regelblutung eingetreten ist. Die 12. Woche nach Empfängnis entspricht also normalerweise der 14. Woche nach Beginn der letzten Regel. Das Ergebnis einer Ultraschalluntersuchung ist letzten Endes entscheidend.

  1. Schwangerschaftsabbruch nach Beratung ohne Indikation (Beratungsregelung)

    Innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis darf eine Schwangerschaft nach erfolgter Beratung und Vorlage der Beratungsbescheinigung abgebrochen werden. Zwischen der Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch muss eine Frist von mindestens drei Tagen eingehalten werden. Unter diesen Voraussetzungen ist der Schwangerschaftsabbruch zwar rechtswidrig, aber strafrechtlich kein Unrecht, d.h. er bleibt straffrei. Auch bei einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch, der allerdings nur bis zum 49. Tag seit Beginn der letzten Regelblutung vorgenommen werden darf, müssen Sie die gesetzlich vorgeschriebene Beratung nachweisen

  2. Schwangerschaftsabbruch mit medizinischer Indikation
    Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn er mit Ihrer Einwilligung vorgenommen wird und nach ärztlicher
    Erkenntnis unter Berücksichtigung Ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung Ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden. Bei zu erwartender Schädigung des Kindes kann nicht die Schädigung selbst, sondern ebenfalls nur eine für Sie unzumutbare körperliche oder seelische Beeinträchtigung zu einer Indikationsstellung führen. Die Indikation muss von einer Ärztin/einem Arzt gestellt werden. Eine Frist ist nicht festgelegt.

  3. Schwangerschaftsabbruch mit kriminologischer Indikation
    Wenn Sie aufgrund einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder sexuellem Missbrauch einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, so sollten Sie zu einer Ärztin oder einem Arzt Ihres Vertrauens gehen und sich dort eine kriminologische Indikation stellen lassen. Für einen Schwangerschaftsabbruch dürfen seit der Tat nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein. Bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation ist eine Beratung bei einem Schwangerschaftsabbruch nicht vorgeschrieben, sie kann aber selbstverständlich von Ihnen in Anspruch genommen werden. Für alle Schwangerschaftsabbrüche gilt grundsätzlich, dass die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Schwangerschaftskonfliktberatung durchgeführt bzw. die Indikation gestellt hat, den Schwangerschaftsabbruch nicht durchführen darf.

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