Schwangerschaftskonfliktgesetz
Bei Schwangerschaft haben die unmittelbar Beteiligten Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Hilfe. Sie werden über die privaten und öffentlichen Hilfen, auf die sie bei Fortsetzung der Schwangerschaft zählen können, über die medizinische Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs und über die Schwangerschaftsverhütung orientiert. Die Kantone errichten Stellen für eine umfassende Schwangerschaftsberatung. Sie können solche Stellen gemeinsam errichten, bestehende anerkennen sowie für die Einrichtung und den Betrieb private Organisationen heranziehen.
Schweiz
857.5 Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen
Art. 1 Beratungsstellen
- Bei Schwangerschaft haben die unmittelbar Beteiligten Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Hilfe.
- Sie werden über die privaten und öffentlichen Hilfen, auf die sie bei Fortsetzung der Schwangerschaft zählen können, über die medizinische Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs und über die Schwangerschaftsverhütung orientiert.
- Die Kantone errichten Stellen für eine umfassende Schwangerschaftsberatung. Sie können solche Stellen gemeinsam errichten, bestehende anerkennen sowie für die Einrichtung und den Betrieb private Organisationen heranziehen.
- Die Beratungsstellen müssen über genügend Mitarbeiter und finanzielle Mittel verfügen, um die Beteiligten ohne Verzug unentgeltlich zu beraten und ihnen die notwendige Hilfe zu gewähren.
Art. 2 Amts- und Berufsgeheimnis
- Die Mitarbeiter der Beratungsstellen sowie die von ihnen beigezogenen Drittpersonen unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 320 oder 321 des Strafgesetzbuches1. Artikel 321 Ziffer 3 des Strafgesetzbuches (Zeugnis- und Auskunftspflicht) ist nicht anwendbar.
- Erwirkt jemand finanzielle Leistungen durch unwahre Angaben oder betrügerische Machenschaften, so entfällt die Pflicht zur Geheimhaltung dieses Sachverhaltes.
Art. 3 Bestimmungen des Bundesrates
Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone Bestimmungen über die Beratungsstellen

