Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeld
Bei jedem ärztlich vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung ohne Indikation erhalten Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie im Krankheitsfall, jedoch kein Krankengeld für die Zeit der abbruchbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bei einem Schwangerschaftsabbruch mit Indikationsstellung erhalten Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie im Krankheitsfall. Krankengeld wird von der Krankenkasse bezahlt.
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